§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1993 mit Stichtag 3.Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005859
Dokumentnummer
NOR12064351
alte Dokumentnummer
N4199327961J
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