§ 1 Statistik - Landwirtschaftliche Maschinen, Wasserversorgung, etc.

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1977

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1977

  1. a) den Bestand an überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind,
  2. b) die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Betriebe,
  3. c) die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie den Wasserverbrauch für Beregnungsanlagen im Freiland und die bewässerte Fläche im Jahre 1976 sowie
  4. d) den Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen
  1. zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005438

Dokumentnummer

NOR12060154

alte Dokumentnummer

N4197713372P

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