§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1977
- a) den Bestand an überwiegend in der Landwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind,
- b) die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Betriebe,
- c) die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie den Wasserverbrauch für Beregnungsanlagen im Freiland und die bewässerte Fläche im Jahre 1976 sowie
- d) den Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen
- zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005438
Dokumentnummer
NOR12060154
alte Dokumentnummer
N4197713372P
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