§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung der Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1-4 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005789
Dokumentnummer
NOR12063289
alte Dokumentnummer
N4199116999J
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