§ 1 Statistik - Gartenbaubetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung der Gartenbaubetriebe durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1-4 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005789

Dokumentnummer

NOR12063289

alte Dokumentnummer

N4199116999J

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