§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1992 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005790
Dokumentnummer
NOR12063297
alte Dokumentnummer
N4199117008J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
