§ 1.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benutzung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.
Schlagworte
Brennstoff, Heizung, Öl
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005523
Dokumentnummer
NOR12060690
alte Dokumentnummer
N4198218171S
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