§ 1 Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1982

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benutzung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.

Schlagworte

Brennstoff, Heizung, Öl

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005523

Dokumentnummer

NOR12060690

alte Dokumentnummer

N4198218171S

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