§ 1 Statistik - Allgemeine Viehzählung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.1995

§ 1.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1995 mit Stichtag 3. Dezember eine Allgemeine Viehzählung als Vollerhebung durchzuführen. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005938

Dokumentnummer

NOR12065250

alte Dokumentnummer

N4199548458J

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