ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987
§ 1
(1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag, anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.
(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0710 - - Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
10 - Kartoffeln
90 - Gemüsemischungen:
A - Kartoffeln
0712 - - Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder
pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:
10 - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter
zubereitet
90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:
E - andere:
1 - Mischungen, überwiegend Kartoffel enthaltend
0713 - - Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum)
20 - Kichererbsen
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia
faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var.
minor)
0714 - - Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten
(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit
hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder
getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets;
Sagomark
1006 - - Reis:
40 - gebrochener Reis:
A - mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20
Gewichtsprozent oder mehr
1105 - - Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln
1106 - - Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer
0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der
Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des
Kapitels 8:
20 - Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln oder
Knollen der Nummer 0714
1108 - - Stärken; Inulin:
- Stärken:
11 - - Weizenstärke
12 - - Maisstärke
13 - - Kartoffelstärke
14 - - Maniokstärke (Cassava)
19 - - sonstige Stärken:
A - Reisstärke
B - andere
1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet
2303 - - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,
ausgepreßtes Zuckerrohr (Bagasse) und andere Abfälle von
der Zuckerherstellung, Treber und andere Rückstände aus
Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche
Rückstände:
A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent
oder mehr
B - andere
30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder
Brennereien:
A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr:
ex A - Treber und andere Rückstände aus Brauereien
oder Brennereien, ausgenommen im aktiven
Veredlungsverkehr
B - andere:
ex B - Treber und andere Rückstände aus Brauereien
oder Brennereien, ausgenommen im aktiven
Veredlungsverkehr
(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;
Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend
oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz
von weniger als 20 Gewichtsprozent:
A - mit einer Reinheit von mindestens 96%:
1 - Glucose
2 - sonstige
B - andere
40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in
der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr,
jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent
60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem
Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als 50
Gewichtsprozent:
B - andere
90 - andere, einschließlich Invertzucker:
A - Invertzucker, Maltodextrine
1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet,
in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen
2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-
oder Farbstoffen:
1 - Glucosesirupe
3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
A - Stärkeether und Stärkeester:
1 - wasserlösliche
3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder
Gießereikerne:
A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin
(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.
(5) Für die gemäß Abs. 2 und 3 der Abschöpfung und der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.
(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,
- a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
- b) für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3 nicht festgesetzt ist.
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