§ 1 Stärkegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

§ 1

(1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2 angeführten Waren wird ein Abschöpfungsbetrag, anläßlich der Einfuhr der im Abs. 3 angeführten Waren eine Ausgleichsabgabe erhoben. Der zur Erhebung gelangende Abschöpfungsbetrag und die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe sind ausschließliche Bundesabgaben.

(2) Der Abschöpfung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Abschöpfung ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0710 - - Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

10 - Kartoffeln

90 - Gemüsemischungen:

A - Kartoffeln

0712 - - Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

10 - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter

zubereitet

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

E - andere:

1 - Mischungen, überwiegend Kartoffel enthaltend

0713 - - Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum)

20 - Kichererbsen

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var.

minor)

0714 - - Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

(Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit

hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder

getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets;

Sagomark

1006 - - Reis:

40 - gebrochener Reis:

A - mit einem Anteil an gebrochenen Körnern von 20

Gewichtsprozent oder mehr

1105 - - Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln

1106 - - Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer

0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

20 - Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln oder

Knollen der Nummer 0714

1108 - - Stärken; Inulin:

- Stärken:

11 - - Weizenstärke

12 - - Maisstärke

13 - - Kartoffelstärke

14 - - Maniokstärke (Cassava)

19 - - sonstige Stärken:

A - Reisstärke

B - andere

1109 00 Weizenkleber, auch getrocknet

2303 - - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

Rückstände, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,

ausgepreßtes Zuckerrohr (Bagasse) und andere Abfälle von

der Zuckerherstellung, Treber und andere Rückstände aus

Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

10 - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

Rückstände:

A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent

oder mehr

B - andere

30 - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

Brennereien:

A - mit einem Rohproteingehalt von 20 Gewichtsprozent oder mehr:

ex A - Treber und andere Rückstände aus Brauereien

oder Brennereien, ausgenommen im aktiven

Veredlungsverkehr

B - andere:

ex B - Treber und andere Rückstände aus Brauereien

oder Brennereien, ausgenommen im aktiven

Veredlungsverkehr

(3) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen der Ausgleichsabgabe ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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1702 - - Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend

oder mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz

von weniger als 20 Gewichtsprozent:

A - mit einer Reinheit von mindestens 96%:

1 - Glucose

2 - sonstige

B - andere

40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in

der Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr,

jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent

60 - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als 50

Gewichtsprozent:

B - andere

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

A - Invertzucker, Maltodextrine

1903 00 Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet,

in Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

2106 - - Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

90 - andere:

A - Zuckersirupe, mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks-

oder Farbstoffen:

1 - Glucosesirupe

3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B.

Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

1 - wasserlösliche

3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

(4) Für die Einreihung einer Ware nach Abs. 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988.

(5) Für die gemäß Abs. 2 und 3 der Abschöpfung und der Ausgleichsabgabe unterliegenden Waren sind die nach Maßgabe der zolltarifarischen Bestimmungen vorgesehenen allgemeinen oder vertragsmäßigen Einfuhrzölle nicht zu erheben.

(6) Diesem Bundesgesetz unterliegen jene im Abs. 2 und 3 angeführten Waren nicht,

  1. a) für die eine in der Zollbegünstigungsliste zum Zolltarifgesetz 1988 vorgesehene Begünstigung angewendet wird
  2. b) für die ein Abschöpfungssatz bzw. ein beweglicher Teilbetrag gemäß §§ 2 oder 3 nicht festgesetzt ist.

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