§ 1 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind Geldkreditverträge und Gelddarlehen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.

(2) Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.

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