§ 1 Standard-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 1.

(1) Die Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben sind, werden zu Standardverarbeitungen erklärt.

(2) Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 23 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 22 DSG wird dadurch nicht berührt.

(3) Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 2 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 1 DSG wird dadurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10000913

Dokumentnummer

NOR12012012

alte Dokumentnummer

N11987192800

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