§ 1.
(1) Die Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen, die in den Anlagen 1 und 2 umschrieben sind, werden zu Standardverarbeitungen erklärt.
(2) Die in der Anlage 1 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 23 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 22 DSG wird dadurch nicht berührt.
(3) Die in der Anlage 2 umschriebenen Standardverarbeitungen sind von der Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 2 DSG ausgenommen. Die Pflicht zur Meldung nach § 8 Abs. 1 DSG wird dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10000913
Dokumentnummer
NOR12012012
alte Dokumentnummer
N11987192800
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