Abschnitt I
STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 1
§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
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