§ 1 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. Sprengmittel (Explosivstoffe): Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121, S 20 als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 1 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974;
  2. 2. Sprengstoff: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freiwerden lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
  3. 3. Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes;
  4. 4. Betriebssicherheit: Die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;
  5. 5. Unternehmen des Sprengmittelsektors: Jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung oder die Verbringung von Sprengmitteln bzw. den Handel damit besitzt;
  6. 6. In-Verkehr-Bringen: Jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Verordnung fallenden Sprengmittel zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Sprengmittel, mit Ausnahme der Bereitstellung für Zwecke der Prüfung gemäß § 6 oder wissenschaftliche Untersuchungen.

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