§ 1 Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1975

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

(1) In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, dürfen nur solche Sprengmittel (Sprengstoffe, Zündmittel, Geräte und Hilfsmittel) für die Schießarbeit verwendet werden, die vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für diese Verwendung zugelassen sind.

(2) Sprengstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können.

(3) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder.

(4) Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zeitschalter, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengstoffen oder von Besatz in Bohrlöcher, Schießleitungen und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche, Sonderverpackungen für Sprengstoffe sowie Geräte und Hilfsmittel für die Schießarbeit in Bohrungen und Sonden, insbesondere Torpedokörper, Kernschußapparate und Perforatoren. Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006259

Dokumentnummer

NOR12068931

alte Dokumentnummer

N5196325765L

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