§ 1 SperrGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

(1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

  1. 1. ständig
  1. a) als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
  2. b) zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
  3. c) als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
  1. 2. vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,

(2) Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.

(3) Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt demBundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40155552

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