§ 1.
(1) Der Truppenübungsplatz Hochfilzen, dessen Abgrenzung in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, wird zum Sperrgebiet erklärt; folgende Teile dieses Truppenübungsplatzes gelten jedoch während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet:
- a) Der in der Richtung zur Schüttachalpe verlaufende Fahrweg (Grundstück Nr. 1123/2, KG Hochfilzen) sowie der am Ende dieses Fahrweges auf dem Grundstück Nr. 202, KG Hochfilzen, liegende und mit seiner Schmalseite an das Grundstück Nr. 217/1, KG Hochfilzen, angrenzende Parkplatz im Ausmaß von 50 m Länge und 5 m Breite;
- b) der über die Grundstücke Nr. 217/1, 220 und 226/1, KG Hochfilzen, führende und in der Natur rot markierte Wanderweg zum Römersattel;
- c) der von dem in der lit. a genannten Fahrweg abzweigende, zur Willeckalpe führende Fahrweg (Grundstück Nr. 1124, KG Hochfilzen).
- Der im Grenzbereich der Grundstücke Nr. 233, 234 und 235/3, KG Hochfilzen, verlaufende und in der Natur rot markierte Wanderweg von der Liedl-Alm über den Warminger-Berg nach Hochfilzen bleibt an Samstagen sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen vom Sperrgebiet ausgenommen.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10005390
Dokumentnummer
NOR12059844
alte Dokumentnummer
N4197314729L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)