§ 1 Sperrgebiet Truppenübungsplatz Hochfilzen

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1973

§ 1.

(1) Der Truppenübungsplatz Hochfilzen, dessen Abgrenzung in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) im einzelnen beschrieben ist, wird zum Sperrgebiet erklärt; folgende Teile dieses Truppenübungsplatzes gelten jedoch während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet:

  1. a) Der in der Richtung zur Schüttachalpe verlaufende Fahrweg (Grundstück Nr. 1123/2, KG Hochfilzen) sowie der am Ende dieses Fahrweges auf dem Grundstück Nr. 202, KG Hochfilzen, liegende und mit seiner Schmalseite an das Grundstück Nr. 217/1, KG Hochfilzen, angrenzende Parkplatz im Ausmaß von 50 m Länge und 5 m Breite;
  2. b) der über die Grundstücke Nr. 217/1, 220 und 226/1, KG Hochfilzen, führende und in der Natur rot markierte Wanderweg zum Römersattel;
  3. c) der von dem in der lit. a genannten Fahrweg abzweigende, zur Willeckalpe führende Fahrweg (Grundstück Nr. 1124, KG Hochfilzen).

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10005390

Dokumentnummer

NOR12059844

alte Dokumentnummer

N4197314729L

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