§ 1
§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
§ 1. Speisesalz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Natriumsalz der Chlorwasserstoffsäure, das für die menschliche Ernährung bestimmt ist.
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