Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.
Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20008424
Dokumentnummer
NOR40151150
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