§ 1 Speditionskaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.

Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20008424

Dokumentnummer

NOR40151150

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