§ 1. SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

§ 1.

(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz) durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag der Sparkasse der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluß und für den Konzernabschluß der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten vom Verwaltungsrat und von der Hauptversammlung des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

(1) § 2.Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

§ 3.Die Sparkasse hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften der Sparkasse Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

(1) § 4.Die Prüfung des Jahresabschlusses umfaßt die gesamte Geschäftsführung der Sparkasse, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation der Sparkasse.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

§ 6.Die Prüfungsstelle hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Landeshauptmanns sowie auf Antrag eines Organs der Sparkasse eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

(1) § 7.Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

§ 8.Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

(1) § 9.Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

§ 10.Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Sparkassengesetz unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär der geprüften Sparkasse sowie den Aufsichtsbehörden in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(1) § 11.Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme der Sparkasse zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts dem Bundesminister für Finanzen, dem Landeshauptmann, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

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