Errichtung der Kommission
§ 1.
Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird eine Kommission errichtet, die von diesem Bundesministerium vor Erstattung eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008475
Dokumentnummer
NOR40006965
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