§ 1 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

Errichtung der Kommission

§ 1.

Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst wird eine Kommission errichtet, die von diesem Bundesministerium vor Erstattung eines Gutachtens über die freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG dann zu hören ist, wenn nicht eine der in § 6 dieser Verordnung aufgezählten Kunstschulen absolviert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006965

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