§ 1 Soziale Sicherheit – BG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023

§ 1.

Die in der Anlage angeschlossene Vereinbarung (Anm.: als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten zuständigen Behörden und den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem im Artikel 24 Absatz 1 der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

10008873

Dokumentnummer

NOR12107489

alte Dokumentnummer

N6199330073J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)