§ 1 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Lehrberuf Sonnenschutztechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20004695

Dokumentnummer

NOR40077048

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