§ 1 Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 1.

Als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 des Umgründungssteuergesetzes gelten auch Kapitalanteile, die weniger als ein Viertel des gesamten Nennkapitals umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Es handelt sich um Kapitalanteile an einem Zentralinstitut oder um Kapitalanteile an einer Bank (einem Kreditinstitut), die (das) Mindestreserve bei einem Zentralinstitut zu halten hat.
  2. 2. Die Kapitalanteile werden in das Zentralinstitut (Z 1) oder in eine Holdinggesellschaft, die an dem Zentralinstitut (Z 1) zu mehr als der Hälfte des Nennkapitals beteiligt ist, eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004844

Dokumentnummer

NOR12052781

alte Dokumentnummer

N3199331930J

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