§ 1 SondereinhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

§ 1

§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet:

  1. 1. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität

    (EBS);

  1. 2. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
  2. 3. die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);
  3. 4. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK);
  4. 5. die Sondereinheit für Observation (SEO).

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