§ 1 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1968

§ 1.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gewerblichen Unternehmen auf Grund des Wareneinsatzes erworbener oder hergestellter alkoholischer Getränke

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken kann für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf Grund des Wareneinsatzes für die bewirkten abgabepflichtigen Vorgänge unter Heranziehung der in dem Unternehmen für die einzelnen Getränke angewendeten Rohaufschläge oder der auf die einzelnen Getränkearten (Bier, Wein, Schaumwein, Wermutwein, Obstwein, Spirituosen) angewendeten durchschnittlichen Rohaufschläge (gewogener Rohaufschlag) errechnet werden.

(2) Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes kann ein Schwundsatz von 2 v. H. berücksichtigt werden; dies schließt nicht aus, die durch außergewöhnliche Umstände eingetretenen Verluste (zum Beispiel Verluste durch Diebstahl oder höhere Gewalt) gesondert geltend zu machen.

(3) Der Eigenverbrauch ist zum Teilwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.

(4) Die für die einzelnen Vorgänge ermittelte Bemessungsgrundlage ist aufzuzeichnen und monatlich aufzurechnen.

Schlagworte

Rohaufschlag, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10004032

Dokumentnummer

NOR12044924

alte Dokumentnummer

N31968130770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)