Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1
(1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
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