§ 1 Skibautechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Lehrberuf Skibautechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Skibautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Skibautechniker oder Skibautechnikerin) zu bezeichnen

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