§ 1 SigV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2008

Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

§ 1

(1) Von den Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit (§ 6 Abs. 3 SigG)

4 500 Euro;

2.

Prüfung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt

1 500 Euro;

3.

Prüfung der Änderung des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts (§ 6 Abs. 2 SigG)

 
 

a) ohne sicherheitsrelevante Änderungen

700 Euro;

 

b) mit sicherheitsrelevanten Änderungen

3 000 Euro;

4.

freiwillige Akkreditierung (§ 17 SigG), sofern diese nicht im Zuge der Prüfung nach Z 1 erfolgt

4 500 Euro;

5.

regelmäßige Prüfung der Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept pro Jahr

3 000 Euro;

6.

regelmäßige Prüfung eines ZDA, der qualifizierte Zeitstempeldienste bereitstellt pro Jahr

1 500 Euro;

7.

anlassbezogene Prüfung, die wegen eines erheblichen Verstoßes gegen das SigG oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen oder wegen der Unterlassung der Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen zu Aufsichtsmaßnahmen nach Z 8 geführt hat (§ 14 SigG)

4 500 Euro;

8.

in Bescheidform ergehende Aufsichtsmaßnahmen (§ 14 SigG)

 
 

a) Erteilung von Auflagen aufgrund sicherheitsrelevanter Mängel zusätzlich zu Z 5

700 Euro;

 

b) Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit als ZDA zusätzlich zu Z 5

700 Euro;

9.

Weiterführung eines Widerrufsdienstes durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5 SigG) pro Jahr und Zertifikat, das im Widerrufsdienst geführt wird

1 Euro,

 

jedoch insgesamt pro Jahr nicht mehr als

5 000 Euro;

 

10.

Führung der Verzeichnisse bei der Aufsichtsstelle (§ 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 SigG):

 

pro aufgenommenen ZDA und Jahr

300 Euro;

 

11.

Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten einer staatlich anerkannten Stelle eines Drittstaates (§ 24 Abs. 3 SigG)

4 500 Euro.

    

(2) Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Wenn sich die Aufsichtsstelle bei der Aufsicht einer

  1. 1. Bestätigungsstelle oder
  2. 2. nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient,

    sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen ZDA als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben.

(4) Von den Gebühren nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.

(5) Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, ist der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt jährlich per 30. Jänner ein Kostenersatz in der Höhe von 90 000 Euro zu leisten. Sofern sich die Anzahl der zu beaufsichtigenden ZDA nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhöht, sind die Kosten für dadurch notwendige zusätzliche Tätigkeiten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH, die nicht durch Gebühreneinahmen gemäß Abs. 1 abgedeckt sind, bis zu einem Betrag von zusätzlich jährlich 60 000 Euro zu ersetzen. Die RTR-GmbH hat dem Bundeskanzler jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die Verwendung dieser Mittel zu berichten und einen Rechnungsabschluss vorzulegen.

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