§ 1 SEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Probeweise Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG

§ 1.

(1) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, sowie des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, finden gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 UGStVG auf die im § 2 angeführten Sektoren nach Maßgabe des Abs. 2 probeweise Anwendung, soweit eine solche Anwendung möglich und zweckmäßig ist, um die Ziele der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der EMAS-V zu erreichen.

(2) Probeweise Anwendung bedeutet, daß die Anwendung

  1. 1. im Sinne von Artikel 14 der EMAS-V versuchsweise ist und vorbehaltlich einer möglichen späteren gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 20 der EMAS-V erfolgt und daher auch besonders
  2. 2. der Sammlung von Erfahrungen und der Gewinnung von Erkenntnissen über Fragen und Probleme der Anwendbarkeit auf die erweiterten Sektoren (§ 2) sowie einer darauf gestützten Entwicklung von sektorenspezifischen Leitfäden zu dienen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010995

Dokumentnummer

NOR12139978

alte Dokumentnummer

N8199658364J

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