§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 45,36 bis km 55,00 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 54,89 bis km 45,37 der Richtungsfahrbahn bzw. bis km 0,10 der Rampe 3 (Ausfahrt zur S 4 Mattersburger Schnellstraße bzw. B 17) des Knotens Wr. Neustadt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20009886
Dokumentnummer
NOR40193485
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)