§ 1
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 46,80 der Richtungsfahrbahn bis km 57,70 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,20 der Rampe 1 (Verbindung zur S 6 Semmering Schnellstraße) des Knotens Seebenstein und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 54,89 bis km 46,50 der Richtungsfahrbahn.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
20009612
Dokumentnummer
NOR40186059
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