§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 46,80 bis km 60,20 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,20 der Rampe 2 (Verbindung zur S 6 Semmering Schnellstraße) des Knotens Seebenstein und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 60,20 der Richtungsfahrbahn bzw. km 2,0 der Rampe 4 (Verbindung von der S 6 Semmering Schnellstraße) des Knotens Seebenstein bis km 46,50 der Richtungsfahrbahn.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
20009505
Dokumentnummer
NOR40180516
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