§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Freistadt – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 13,56 und km 11,30 und
- 2. für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 13,55.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20010737
Dokumentnummer
NOR40216981
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)