§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3a

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2019

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Freistadt – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 13,56 und km 11,30 und
  2. 2. für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 13,55.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20010737

Dokumentnummer

NOR40216981

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