§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 101,023 und km 105,772 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017
Gesetzesnummer
20009659
Dokumentnummer
NOR40187080
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