§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 173,90 und km 178,31 und
- 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 178,35 und km 173,92.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20009656
Dokumentnummer
NOR40187046
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