§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 23 Autobahn Südosttangente bzw. der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Norden der A 23 die Bereiche
- a) von km 1,38 der Rampe 9 bzw.
- b) von km 1,20 der Richtungsfahrbahn
- jeweils bis km 4,48 der Richtungsfahrbahn sowie
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Süden der A 23 die Bereiche von km 4,18 der Richtungsfahrbahn bis
- a) km 1,32 der Richtungsfahrbahn bzw.
- b) km 1,52 der A 2 Rampe 5.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20009137
Dokumentnummer
NOR40170057
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