§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2023

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden

  1. 1. der Abschnitt zwischen km 221,65 und km 222,79 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 West Autobahn und
  2. 2. der Abschnitt zwischen km 222,94 und km 221,60 auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

20012482

Dokumentnummer

NOR40259152

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