§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Linz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt von km 39,46 bis km 42,22 und
- 2. in Fahrtrichtung Linz der Abschnitt von km 42,4 bis km 39,54.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
20011659
Dokumentnummer
NOR40238014
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