§ 1.
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt von km 15,7 bis km 17,5 der Richtungsfahrbahn Freistadt der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20011875
Dokumentnummer
NOR40243485
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