§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 21 Wiener Außenring Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Knoten Vösendorf der Abschnitt zwischen km 5,85 und km 13,95 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Knoten Steinhäusl der Abschnitt zwischen km 13,95 und km 5,85.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2020
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021
Gesetzesnummer
20011186
Dokumentnummer
NOR40224244
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