§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2023

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2023

§ 1.

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. 1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,43 und km 33,22 sowie
  2. 2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,46 und km 29,61.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

20012349

Dokumentnummer

NOR40255537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)