§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 19,375 bis km 27,810 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 27,810 bis km 19,350.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
20011168
Dokumentnummer
NOR40223156
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