§ 1 SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

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