§ 1 Schutz von Tieren gegen Quälereien und artgemäßes Halten von Tieren

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere, sofern die Unterbringung ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder der Schlachtung dieser Tiere dient,
  2. 2. die Unterbringung lebender Tiere anläßlich des Transports dieser Tiere,
  3. 3. die Unterbringung von Tieren während der Quarantänezeit anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10007111

Dokumentnummer

NOR12077343

alte Dokumentnummer

N5199110109X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)