Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Gewerbetreibende, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere halten.
(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. die kurzfristige Unterbringung lebender Tiere, sofern die Unterbringung ausschließlich und unmittelbar den Zwecken des Verzehrs oder des Verkaufes zum Zweck des Verzehrs oder der Schlachtung dieser Tiere dient,
- 2. die Unterbringung lebender Tiere anläßlich des Transports dieser Tiere,
- 3. die Unterbringung von Tieren während der Quarantänezeit anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10007111
Dokumentnummer
NOR12077343
alte Dokumentnummer
N5199110109X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)