§ 1 Schutz der Bezeichnung Roquefort“ für Käse

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1935

§ 1.

Im geschäftlichen Verkehr mit Käse gilt die Benennung „Roquefort“ nicht als Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit. Diese Benennung darf daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Käse gebraucht werden, der in Roquefort (Aveyron, Frankreich) hergestellt worden ist.

Vgl. die §§ 2 bis 6, insb. § 6 Abs. 3 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Herkunftsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10001840

Dokumentnummer

NOR12024353

alte Dokumentnummer

N2193511027R

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