§ 1.
Im geschäftlichen Verkehr mit Käse gilt die Benennung „Roquefort“ nicht als Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit. Diese Benennung darf daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Käse gebraucht werden, der in Roquefort (Aveyron, Frankreich) hergestellt worden ist.
Vgl. die §§ 2 bis 6, insb. § 6 Abs. 3 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Schlagworte
Herkunftsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10001840
Dokumentnummer
NOR12024353
alte Dokumentnummer
N2193511027R
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