§ 1.
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR12119769
alte Dokumentnummer
N7197440631L
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