§ 1 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung:

  1. 1. des Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.

(2) Für das Schuljahr 2009/2010 erfolgt eine Teilnahme am Schulobstprogramm gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsakten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110881

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