§ 1 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

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