§ 1.
(1) Soweit in diesem Gesetz von Reichsmarknoten die Rede ist, sind darunter in gleicher Weise Reichsbanknoten und Rentenbankscheine zu verstehen.
(2) Unter Alliierten Militär-Schillingnoten (AM-Schillingnoten) sind in diesem Gesetz die von der Alliierten Militärbehörde ausgegebenen, auf Schillinge lautenden Noten zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12041990
alte Dokumentnummer
N3194524411L
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