§ 1 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 1.

(1) Soweit in diesem Gesetz von Reichsmarknoten die Rede ist, sind darunter in gleicher Weise Reichsbanknoten und Rentenbankscheine zu verstehen.

(2) Unter Alliierten Militär-Schillingnoten (AM-Schillingnoten) sind in diesem Gesetz die von der Alliierten Militärbehörde ausgegebenen, auf Schillinge lautenden Noten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041990

alte Dokumentnummer

N3194524411L

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