Lehrberuf in der Medienwirtschaft
§ 1
(1) In der Medienwirtschaft ist der Lehrberuf Schilderherstellung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schilderhersteller oder Schilderherstellerin) zu bezeichnen.
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