Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften
§ 1.
Die in § 5 Abs. 1 SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- 1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,
- 2. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben seitens der Behörde oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle,
- 3. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
- 4. Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10012681
Dokumentnummer
NOR12157327
alte Dokumentnummer
N9199710431U
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