§ 1 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung

  1. 1. österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung
  1. a) eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder
  2. b) Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, und
  1. 2. von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt zugelassen werden, sofern
  1. a) der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wurde oder
  2. b) die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159707

alte Dokumentnummer

N9199959125L

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